Nach Ablauf der Ruhefrist, also in der Regel 20 bis 30 Jahre nach einer Körper- oder Urnenbestattung, entscheiden Sie als Angehörige bei Wahlgrabstätten, ob die Ruhefrist verlängert oder das Grab eingeebnet werden soll.
Entscheiden Sie sich für eine Grabaufgabe, werden die komplette Bepflanzung und der Grabstein samt Fundament entfernt, die Fläche wird eingeebnet und Rasen eingesät.
Gelegentlich kommt es auch vor, dass Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden, beispielsweise, wenn Angehörige aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Umzugs nicht mehr in der Lage sind, das Grab zu besuchen. In der Folge wird anstelle der Grabstätte ebenfalls Rasen eingesät. Die Angehörigen müssen für den Rest der Ruhefrist jedoch eine Rasenpflege in Auftrag geben.
Auf den kommunalen Friedhöfen sind die Gebühren für die Grabeinebnung bereits in den Bestattungsgebühren enthalten, hier müssen Sie also nur aktiv werden, falls Sie die Ruhefrist verlängern möchten.
Auf kirchlichen Friedhöfen hingegen sind die Angehörigen selbst für das Abräumen des Grabes und die Einebnung verantwortlich. Dabei unterstützen wir Sie gerne – und selbstverständlich bringen wir den Grabstein oder einzelne Pflanzen, die Sie mit dem Verstorbenen verbinden, auf Wunsch auch zu Ihnen nach Hause.